Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

©
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 68 ArbGG, Zurückverweisung
§ 68 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht
ERSTER ABSCHNITT – Urteilsverfahren → ZWEITER UNTERABSCHNITT – Berufungsverfahren
§ 68 ArbGG – Zurückverweisung
Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.
Aktionen
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.