Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 63 ArbGG, Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen
§ 63 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht
ERSTER ABSCHNITT – Urteilsverfahren → ERSTER UNTERABSCHNITT – Erster Rechtszug
§ 63 ArbGG – Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen
1Rechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind alsbald der zuständigen obersten Landesbehörde und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. 2Ist die zuständige oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung, so sind die Urteilsabschriften oder das Urteil in elektronischer Form auch der obersten Arbeitsbehörde des Landes zu übermitteln.
Zu § 63: Geändert durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1206), V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).