Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 49 ArbGG, Ablehnung von Gerichtspersonen
§ 49 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht
ERSTER ABSCHNITT – Urteilsverfahren → ERSTER UNTERABSCHNITT – Erster Rechtszug
§ 49 ArbGG – Ablehnung von Gerichtspersonen
(1) Über die Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts.
(2) Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitgliedes beschlussunfähig, so entscheidet das Landesarbeitsgericht.
(3) Gegen den Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.