Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 13a ArbGG, Internationale Verfahren
§ 13a ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht
ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften
§ 13a ArbGG – Internationale Verfahren
Die Vorschriften des Buches 11 der Zivilprozessordnung über die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union finden in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Zu § 13a: Eingefügt durch G vom 18. 8. 2005 (BGBl I S. 2477), geändert durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2122).