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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 88 ArbGG, Beschränkung der Beschwerde
§ 88 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Beschlussverfahren → ZWEITER UNTERABSCHNITT – Zweiter Rechtszug
§ 88 ArbGG – Beschränkung der Beschwerde
§ 65 findet entsprechende Anwendung.
Zu § 88: Neugefasst durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2809).
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