Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 834 ZPO, Keine Anhörung des Schuldners
§ 834 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen → Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 834 ZPO – Keine Anhörung des Schuldners
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.