Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 67 ZPO, Rechtsstellung des Nebenintervenienten
§ 67 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Parteien → Titel 3 – Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§ 67 ZPO – Rechtsstellung des Nebenintervenienten
1Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. 2Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.
Zu § 67: Geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2633).