Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 515 ZPO, Verzicht auf Berufung
§ 515 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 3 – Rechtsmittel → Abschnitt 1 – Berufung
§ 515 ZPO – Verzicht auf Berufung
Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.