Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 514 ZPO, Versäumnisurteile
§ 514 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 3 – Rechtsmittel → Abschnitt 1 – Berufung
§ 514 ZPO – Versäumnisurteile
(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.
(2) 1Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. 2 § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.