Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 487 ZPO, Inhalt des Antrages
§ 487 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 12 – Selbständiges Beweisverfahren
§ 487 ZPO – Inhalt des Antrages
Der Antrag muss enthalten:
- 1.die Bezeichnung des Gegners;
- 2.die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
- 3.die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
- 4.die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.