Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 264 ZPO, Keine Klageänderung
§ 264 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
§ 264 ZPO – Keine Klageänderung
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
- 2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
- 3.statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.