Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 242 ZPO, Unterbrechung durch Nacherbfolge
§ 242 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Verfahren → Titel 5 – Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
§ 242 ZPO – Unterbrechung durch Nacherbfolge
Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein, so gelten, sofern der Vorerbe befugt war, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen, hinsichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des Verfahrens die Vorschriften des § 239 entsprechend.