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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 192 ZPO, Zustellung durch Gerichtsvollzieher
§ 192 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Titel 2 – Verfahren bei Zustellungen → Untertitel 2 – Zustellungen auf Betreiben der Parteien
§ 192 ZPO – Zustellung durch Gerichtsvollzieher
1Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. 2Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. 3Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.
Zu § 192: Neugefasst durch G vom 5. 10. 2021 (BGBl I S. 4607).