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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 176 ZPO, Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
§ 176 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Titel 2 – Verfahren bei Zustellungen → Untertitel 1 – Zustellungen von Amts wegen
§ 176 ZPO – Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
(1) 1Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. 2Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
(2) 1Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. 2Die Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.
Zu § 176: Neugefasst durch G vom 5. 10. 2021 (BGBl I S. 4607).