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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 143 ZPO, Anordnung der Aktenübermittlung
§ 143 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Verfahren → Titel 1 – Mündliche Verhandlung
§ 143 ZPO – Anordnung der Aktenübermittlung
Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.
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