Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 32c ZPO, Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren
§ 32c ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Gerichte → Titel 2 – Gerichtsstand
§ 32c ZPO – Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren
Für Klagen in Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten ausschließlich zuständig, sofern sich dieser im Inland befindet.
Zu § 32c: Eingefügt durch G vom 12. 7. 2018 (BGBl I S. 1151).