Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1102 ZPO, Urteil
§ 1102 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 → Titel 1 – Erkenntnisverfahren
§ 1102 ZPO – Urteil
1Urteile bedürfen keiner Verkündung. 2Die Verkündung eines Urteils wird durch die Zustellung ersetzt.
Zu § 1102: Angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2122).