Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1093 ZPO, Vollstreckungsklausel
§ 1093 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 → Titel 4 – Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
§ 1093 ZPO – Vollstreckungsklausel
Aus einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erlassenen und für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehl findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
Zu § 1093: Angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2122).