Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 113 ZPO, Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit
§ 113 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Parteien → Titel 6 – Sicherheitsleistung
§ 113 ZPO – Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit
1Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. 2Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.