Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 111 ZPO, Nachträgliche Prozesskostensicherheit
§ 111 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Parteien → Titel 6 – Sicherheitsleistung
§ 111 ZPO – Nachträgliche Prozesskostensicherheit
Der Beklagte kann auch dann Sicherheit verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.