Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1079 ZPO, Zuständigkeit
§ 1079 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 → Titel 1 – Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
§ 1079 ZPO – Zuständigkeit
Für die Ausstellung der Bestätigungen nach
- 1.Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und
- 2.Artikel 6 Abs. 2 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
Zu § 1079: Geändert durch G vom 8. 7. 2014 (BGBl I S. 890).