Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1068 ZPO, Elektronische Zustellung
§ 1068 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 11 – Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union → Abschnitt 1 – Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784
§ 1068 ZPO – Elektronische Zustellung
An Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke nur nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1784 elektronisch zugestellt werden.
Zu § 1068: Neugefasst durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl I S. 959) (1. 7. 2022).