Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1055 ZPO, Wirkungen des Schiedsspruchs
§ 1055 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 10 – Schiedsrichterliches Verfahren → Abschnitt 6 – Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
§ 1055 ZPO – Wirkungen des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.