Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 101 ZPO, Kosten einer Nebenintervention
§ 101 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Parteien → Titel 5 – Prozesskosten
§ 101 ZPO – Kosten einer Nebenintervention
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.