Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 875 ZPO, Terminsbestimmung
§ 875 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen → Titel 4 – Verteilungsverfahren
§ 875 ZPO – Terminsbestimmung
(1) 1Das Gericht hat zur Erklärung über den Teilungsplan sowie zur Ausführung der Verteilung einen Termin zu bestimmen. 2Der Teilungsplan muss spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden.
(2) Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht erforderlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen müsste.