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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Art. 72 GG, Ländergesetze bei konkurrierender Gesetzgebung
Art. 72 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
VII. – Die Gesetzgebung des Bundes
Art. 72 GG – Ländergesetze bei konkurrierender Gesetzgebung
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) 1Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
- 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
- 3.
die Bodenverteilung;
- 4.
die Raumordnung;
- 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
- 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
- 7.
die Grundsteuer.
2Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. 3Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
Zu Artikel 72: Neugefasst durch G vom 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146), geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034) und 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1546).