Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Art. 57 GG, Wahrnehmung der Befugnisse durch Bundesratspräsident
Art. 57 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
V. – Der Bundespräsident
Art. 57 GG – Wahrnehmung der Befugnisse durch Bundesratspräsident
Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.