Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Art. 142 GG, Fortgeltendes Landesrecht bei Gewährleistung von Grundrechten in Übereinstimmung mit Artikeln 1 bis 18
Art. 142 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
XI. – Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 142 GG – Fortgeltendes Landesrecht bei Gewährleistung von Grundrechten in Übereinstimmung mit Artikeln 1 bis 18
Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.