Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Art. 115b GG, Befehls-/Kommandogewalt des Bundeskanzlers
Art. 115b GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
Xa. – Verteidigungsfall
Art. 115b GG – Befehls-/Kommandogewalt des Bundeskanzlers
Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.
Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709