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BAG, 25.09.1957 - GS 5/56 - Anforderungen an eine Haftung i.R.d. Schadensersatzes seitens eines Arbeitnehmers bei fahrlässiger Verursachung eines Arbeitsunfalls eines anderen Arbeitnehmers desselben Betriebes oder Unternehmens
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 25.09.1957, Az.: GS 5/56
Anforderungen an eine Haftung i.R.d. Schadensersatzes seitens eines Arbeitnehmers bei fahrlässiger Verursachung eines Arbeitsunfalls eines anderen Arbeitnehmers desselben Betriebes oder Unternehmens
Verfahrensgang:
vorgehend:
BAG - AZ: 1 AZR 576/55
LAG Schleswig-Holstein - AZ: 3 Sa 65/55
Fundstellen:
BAGE 5, 1 - 20
DB 1957, 947 (Volltext)
JZ 1958, 254-257 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
NJW 1958, 235-239 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 25.09.1957 - GS 5/56
Amtlicher Leitsatz:
Ein Arbeitnehmer, der fahrlässig den Arbeitsunfall eines anderen Arbeitnehmers desselben Betriebes oder Unternehmens verursacht hat, haftet dem Geschädigten nicht, wenn und soweit ihm eine Belastung mit solchen Schadenersatzansprüchen deshalb nicht zugemutet werden kann, weil seine Schuld im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nach den Umständen des Falles nicht schwer ist.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts
auf die ihm vom Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts vorgelegten Rechtsfragen in der Sitzung vom 25. September 1957
unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts Professor Dr. Nipperdey,
der Senatspräsidenten Dr. König, Dr. Poelmann und
der Bundesrichter Dr. Berger, Dr. Simons, Professor Dr. Dr. Boldt und Dr. Meier-Scherling sowie
der Bundesarbeitsrichter Siebrecht, Dr. Reinecke, Bührig und Debus
nach Verbindung der beiden Verfahren
GS 4/56 (1 AZR 576/55)
GS 5/56 (1 AZR 577/55)
zur gemeinschaftlichen Beratung und Entscheidung
beschlossen:
Tenor:
Ein Arbeitnehmer, der fahrlässig den Arbeitsunfall eines anderen Arbeitnehmers desselben Betriebes oder Unternehmens verursacht hat, haftet dem Geschädigten nicht, wenn und soweit ihm eine Belastung mit solchen Schadenersatzansprüchen deshalb nicht zugemutet werden kann, weil seine Schuld im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nach den Umständen des Falles nicht schwer ist.
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