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BFH, 28.11.1975 - VI B 132/75 - Vertretungszwang vor BFH; Geltung für Beschwerden gegen Beschlüsse; Abweisung von Prozeßkostenhilfe
Bundesfinanzhof
Beschl. v. 28.11.1975, Az.: VI B 132/75
Vertretungszwang vor BFH; Geltung für Beschwerden gegen Beschlüsse; Abweisung von Prozeßkostenhilfe
Rechtsgrundlagen:
Art. 1 Nr. 1 S. 2, S. 3 BFHEntlG vom 8. Juli 1975
Art. 2 Nr. 1 BFHEntlG vom 8. Juli 1975
Art. 4 BFHEntlG vom 8. Juli 1975
Fundstellen:
BFHE 117, 223 - 224
BStBl II 1976, 62
DB 1976, 948 (amtl. Leitsatz)
BFH, 28.11.1975 - VI B 132/75
Amtlicher Leitsatz:
Der Vertretungszwang vor dem BFH nach dem BFH-EntlastG vom 8. Juli 1975 gilt auch für Beschwerden gegen Beschlüsse der FG, mit denen Anträge auf Bewilligung des Armenrechts abgewiesen worden sind.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 28.11.1975 - AZ: VI B 130/75weitere Verbundverfahren:
BFH - 28.11.1975 - AZ: VI B 131/75