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BFH, 24.08.1976 - VII R 17/74 - Mangel im Verfahren der Steuerberaterprüfung; Bewertung einer schriftlichen Arbeit; Aufgabe des FG; Notenvorschlag; Wesentliche Übereinstimmung; Vollständigkeit der Mitglieder; Prüfungsausschuß; Bewertung aufgrund eigenen Sachverstandes; Musterlösung; Endbewertung; Prüfung eines Wirtschaftsprüfers; Zulassung zur mündlichen Prüfung
Bundesfinanzhof
Urt. v. 24.08.1976, Az.: VII R 17/74
Mangel im Verfahren der Steuerberaterprüfung; Bewertung einer schriftlichen Arbeit; Aufgabe des FG; Notenvorschlag; Wesentliche Übereinstimmung; Vollständigkeit der Mitglieder; Prüfungsausschuß; Bewertung aufgrund eigenen Sachverstandes; Musterlösung; Endbewertung; Prüfung eines Wirtschaftsprüfers; Zulassung zur mündlichen Prüfung
Rechtsgrundlagen:
§ 118 StBerG (a.F.)
§ 5 DVStBerG
§ 10 DVStBerG
§ 12 DVStBerG
§ 19 DVStBerG
§ 21 DVStBerG
Fundstellen:
BFHE 120, 106 - 112
BStBl II 1976, 797
DB 1977, 64 (amtl. Leitsatz)
DStR 1976, 701-702 (Volltext mit amtl. LS)
BFH, 24.08.1976 - VII R 17/74
Amtlicher Leitsatz:
1. Es ist kein Mangel im Verfahren der Steuerberaterprüfung, wenn bei im wesentlichen übereinstimmenden Notenvorschlägen der Gutachter der Prüfungsausschuß über die Bewertung einer schriftlichen Arbeit entscheidet, ohne daß alle seine Mitglieder die Arbeit durchgesehen haben.
2. Es ist nicht Aufgabe des FG, schriftliche Arbeiten im Rahmen der Steuerberaterprüfung aufgrund eigenen Sachverstandes zu bewerten. Deshalb kann sich der Prüfling nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihm einige nach der Musterlösung vorgesehene Punkte noch hätten gutgebracht werden müssen. Zu entscheiden ist, ob bei der Endbewertung der Arbeit allgemeingültige Bewertungsmaßtäbe außer acht gelassen worden sind (Anschluß an BFHE 110, 94 [BFH 26.06.1973 - VII R 43/72]).
3. § 12 Abs. 1 DVStBerG a. F., der eine abgekürzte Prüfung für Wirtschaftsprüfer vorsieht, ist rechtswirksam.
4. Ein Wirtschaftsprüfer, der sich der abgekürzten Steuerberaterprüfung unterzieht, ist zur mündlichen Prüfung auch dann zuzulassen, wenn seine beiden schriftlichen Arbeiten nur mit "mangelhaft" bewertet worden sind.
Tatbestand:
1
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Wirtschaftsprüfer. Er hat 1967 an der Steuerberaterprüfung teilgenommen und die Prüfung nicht bestanden. Streitig ist, ob die Prüfung zu Recht als nicht bestanden erklärt wurde.
2
Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, das Ministerium zu verurteilen, die Prüfung für bestanden zu erklären. Das FG wies die Klage als nicht begründet ab.
Entscheidungsgründe
3
Die Revision ist nicht begründet.
4
Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß Prüfungsentscheidungen höchstpersönliche Werturteile sind, die sich einer vollen gerichtlichen Nachprüfung entziehen. Das dient der Sicherung der Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit der Prüfungsausschüsse. Diesen muß ein Beurteilungsspielraum zugestanden werden, der nicht etwa einem Ermessensspielraum gleichzusetzen ist. Die Grenzen für den Beurteilungsspielraum ergeben sich daraus, daß die Gerichte nachprüfen, ob allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe außer acht gelassen worden sind oder sachfremden Erwägungen Raum gegeben worden ist, ob ferner die Prüfungsanforderungen in bezug auf Aufgabenstellung und Bewertung der Arbeiten überspannt worden sind, ob von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen worden ist und die für die Prüfung maßgeblichen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (vgl. Urteil vom 26. Juni 1973 VII R 43/72, BFHE 110, 94, BStBl II 1973, 747). Bei Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze begegnet die Vorentscheidung im Ergebnis keinen Bedenken.
5
Zu Recht hat das FG keinen Verstoß des Prüfungsausschusses gegen die für die Prüfung geltenden Verfahrensvorschriften in der Art und Weise gesehen, wie der Prüfungsausschuß die schriftlichen Arbeiten bewertet hat. Nach § 19 Abs. 1 DVStBerG werden "die Klausurarbeiten ... vom Prüfungsausschuß bewertet. Jede Arbeit ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu begutachten, die eine Note für jede Arbeit vorzuschlagen haben. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Verteilung der Arbeiten". Diese Vorschrift ist so zu verstehen, daß die Begutachtung der Arbeiten in erster Linie Sache der (mindestens) zwei vom Vorsitzenden damit betrauten Mitglieder des Prüfungsausschusses ist. Diese schlagen dem Ausschuß die Noten vor, bringen sie diesem also zur Kenntnis. Der Ausschuß beschließt dann endgültig über die Noten. In welcher Art und Weise sich der Ausschuß über die Gutachten unterrichtet und in welchem Maß er sich mit den einzelnen Arbeiten befaßt, liegt in seinem Ermessen. Es kann hier dahinstehen, ob der Prüfungsausschuß dann von diesem Ermessen den richtigen Gebrauch macht, wenn er bei nicht unwesentlichen Unterschieden in den Noten der Gutachter über die Bewertung entscheidet, ohne daß alle seine Mitglieder die Arbeit eingesehen haben. Jedenfalls kann in einer solchen Verfahrensweise dann kein Ermessensfehlgebrauch gesehen werden, wenn -- wie im vorliegenden Fall -- die Bewertungen der Gutachter im wesentlichen übereinstimmten.
6
Diesen Anforderungen genügte im vorliegenden Fall die Verfahrensweise des Prüfungsausschusses. Nach den Feststellungen des FG sind die Arbeiten des Klägers von je zwei Gutachtern durchgesehen worden, die dem Prüfungsausschuß jeweils übereinstimmend eine Note vorgeschlagen haben; der Ausschuß hat diese Note dann endgültig beschlossen. Das FG ist daher zu Recht der Frage nicht nachgegangen, ob neben den Gutachtern alle Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeiten des Klägers durchgesehen haben.
7
Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung der ersten Klausurarbeit und rügt insoweit die Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann es nicht Aufgabe der Gerichte sein, eine schriftliche Prüfungsarbeit aufgrund eigenen Sachverstandes zu bewerten (vgl. das zitierte Urteil VII R 43/72, in dem diese Auffassung eingehend begründet worden ist). Der Senat hat dabei u. a. darauf hingewiesen, daß bei einer vollen Nachprüfung solcher Arbeiten durch die Gerichte die Gefahr besteht, daß diese einen Maßstab an eine einzelne Prüfungsarbeit legen, der nicht unbeeinflußt von dem Vorbringen des klagenden Prüflings ist und erheblich von dem Maßstab abweicht, den sich der Prüfungsausschuß in einer ständigen Prüfungspraxis erarbeitet hat. Das kann zu dem nicht zu billigenden Ergebnis führen, daß ein Prüfling, der schlechtere Leistungen als andere aufzuweisen hat, durch die Gerichte eine bevorzugte Behandlung erfährt. Um zwiespältige Prüfungsentscheidungen zu vermeiden, ist in den §§ 19 und 22 DVStBerG angeordnet, daß über die endgültige Notenvergabe und den endgültigen Prüfungsausgang der Prüfungsausschuß als solcher jeweils eine einheitliche Entscheidung zu fällen hat. Bei dieser Besonderheit des Wertungs- und Beurteilungsvorgangs ist es nicht Aufgabe des Gerichts nachzuprüfen, ob die getroffene Prüfungsentscheidung die allein richtige gewesen ist. Die richterliche Nachprüfung kann sich nur darauf erstrecken, ob sich die Prüfungsentscheidung in bestimmten, sich aus der Rechtsordnung ergebenden Grenzen hält. Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
8
Das FG hat zu Recht die Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe verneint. Eine solche Verletzung liegt nicht schon dann vor, wenn die von den Gutachtern bei den schriftlichen Arbeiten in Teilbereichen vorgesehenen Punktezahlen bei einer fachlichen Nachprüfung der von den Prüflingen gegebenen Lösungen und einem Vergleich mit dem zugrunde gelegten Punkteschlüssel nicht begründet erscheinen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 20. April 1971 VII R 95/68 (BFHE 102, 187, BStBl II 1971, 499) entschieden hat, sind Punkteschlüssel für die Gutachten ohnehin nur eine unverbindliche Hilfe für die gleichmäßige Beurteilung der inhaltlichen Lösung einer Prüfungsarbeit. Deshalb kann sich der zu Prüfende nicht mit Recht darauf berufen, daß ihm einige der nach der Musterlösung vorgesehenen Punkte durch die Gutachter noch zusätzlich hätten gutgebracht werden müssen. Andernfalls liefe die richterliche Prüfung doch auf eine volle Nachprüfung der Entscheidung der Prüfungsausschüsse hinaus, was aus den in der zitierten Rechtsprechung genannten Gründen nicht Rechtens ist.
9
Das FG hat dies verkannt, als es in eine sachliche Prüfung der Bewertung der für die einzelnen Problemkreise der Klausur vom Kläger gegebenen Lösungen eingetreten ist. Es hätte sich bei seiner Prüfung damit begnügen müssen, darüber zu entscheiden, ob bei der Endbewertung der einzelnen Klausurarbeiten des Klägers allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe außer acht gelassen worden sind, ob also die Bewertung der Arbeit nicht mehr als vertretbar erscheint. Auch der Kläger verkennt diese Rechtsgrundsätze, indem er beantragt, in eine Neubewertung der ersten Klausurarbeit einzutreten. Die Wertung einer Klausurarbeit entzieht sich der letzten Einsicht anderer, wenn ihr auch objektive Maßstäbe zugrunde liegen. Es läßt sich daher nicht sagen, daß die Bewertung einer Prüfungsarbeit immer nur zu einem einzigen richtigen Ergebnis führen kann. So kommt es in der Praxis häufig vor, daß von mehreren Prüfern z. B. der eine die Leistung des Prüfungskandidaten nur als Durchschnittsleistung, ein anderer als über dem Durchschnitt liegend bewertet, ohne daß mit Sicherheit festgestellt werden könnte, eine dieser Bewertungen müsse falsch sein.
10
Obwohl das FG das Ausmaß des richterlichen Prüfungsrechts der Entscheidungen von Prüfungsausschüssen verkannt hat, sind seine Feststellungen, aufgrund deren es eine Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe verneint hat, nicht fehlerhaft zustande gekommen. Der erkennende Senat ist an sie gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Danach sind bei der Bewertung der ersten Klausurarbeit dem Prüfungsausschuß Fehler nicht unterlaufen.
11
Dem FG ist auch darin zu folgen, daß der Prüfungsausschuß die Kenntnisse des Klägers als Wirtschaftsprüfer zu Recht nicht berücksichtigt hat. Das entspricht der Regelung des § 12 Abs. 1 DVStBerG a. F., wonach für Wirtschaftsprüfer die Klausurarbeit, die den Gebieten der Buchführung und des Bilanzwesens zu entnehmen ist, sowie die mündliche Prüfung über die in § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 4 DVStBerG bezeichneten Gebiete entfallen.
12
Diese Regelung der Durchführungsverordnung hält sich im Rahmen der Ermächtigung des § 118 Abs. 1 Buchst. b StBerG. Danach wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen über "die Durchführung der Prüfung, insbesondere die Prüfungsgebiete, die schriftliche und mündliche Prüfung". Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, daß sie den Verordnungsgeber ermächtigt, nicht nur rein formelle Bestimmungen über die Durchführung der Prüfung zu treffen, sondern auch für bereits auf einem Gebiet "vorgeprüfte" Kandidaten, wie z. B. für Wirtschaftsprüfer, die Prüfungsgebiete besonders zu bestimmen. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach der Verordnungsgeber Bestimmungen über "insbesondere die Prüfungsgebiete" erlassen kann. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt das. Die Regelung des § 12 Abs. 1 DVStBerG war -- mit einer Abweichung, auf die noch einzugehen ist -- in § 16 des dem Bundestag (BT) vorgelegten Gesetzentwurfs der Bundesregierung enthalten (vgl. Bundestags-Drucksache III/128); nach Abschn. III Nr. 36 der Begründung der Bundesregierung in dieser Drucksache sollte für Wirtschaftsprüfer künftig "eine Ergänzungsprüfung genügen, um eine Wiederholung der Prüfung auf Gebieten zu vermeiden, für die der Befähigungsnachweis bereits erbracht ist". Der BT hat dann diese und eine Reihe anderer Bestimmungen des Gesetzentwurfs gestrichen und anstatt dessen die Bundesregierung ermächtigt, Einzelvorschriften über die Prüfung und die Zulassung von Steuerberatern und Steuerhelfern in einer Rechtsverordnung zu regeln. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, daß sich nach seinem Willen eine Verordnung mit dem im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung enthaltenen Inhalt im Rahmen der Verordnungsermächtigung hält.
13
§ 12 Abs. 1 DVStBerG a. F. entspricht allerdings seinem Wortlaut nach nicht voll der -- vom BT nicht übernommenen -- entsprechenden Regelung des Entwurfs der Bundesregierung (vgl. § 16 des Entwurfs). In diesem heißt es nämlich, daß Wirtschaftsprüfer die Steuerberaterprüfung als "Ergänzungsprüfung" (d. h. verkürzt) ablegen "können". Danach konnte ein Wirtschaftsprüfer wählen, ob er sich der Normalprüfung oder der abgekürzten Prüfung unterziehen wollte. Nach § 12 Abs. 1 DVStBerG a. F. "entfallen" dagegen für Wirtschaftsprüfer bei der Steuerberaterprüfung bestimmte Prüfungsgebiete. Diese Bestimmung spricht ihrem Wortlaut nach für eine zwingende Regelung. Sie darf jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Nach § 5 Nr. 4 DVStBerG a. F. ist "in den Fällen des § 12 Abs. 1" dem Zulassungsantrag eine bestimmte Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer beizufügen. Dies kann nicht dahin verstanden werden, daß das Fehlen der genannten Bescheinigung bei Wirtschaftsprüfern als Nichterfüllen einer Zulassungsvoraussetzung anzusehen ist. Vielmehr ist diese Bestimmung dahin auszulegen, daß ein Wirtschaftsprüfer durch das Nichtbeifügen der genannten Bescheinigung die Normalprüfung wählen konnte. § 12 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 4 DVStBerG a. F. ist daher so auszulegen, daß auch vor der entsprechenden Änderung des § 12 DVStBerG durch die Verordnung vom 5. Dezember 1973 (BGBl I 1973, 1816) den Wirtschaftsprüfern ein Wahlrecht gewährt werden sollte. Die Bestimmung entsprach also im Ergebnis voll dem § 16 des ursprünglichen Regierungsentwurfs und muß damit als sich im Rahmen der Ermächtigung haltend angesehen werden. Es bedarf daher nicht der Prüfung der Frage, ob auch eine zwingende Regelung der abgekürzten Prüfung in der Verordnung noch der Ermächtigung entsprochen hätte.
14
Die Regelung des § 12 Abs. 1 DVStBerG a. F. verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Der Kläger hatte das Recht, zwischen Normalprüfung und abgekürzter Prüfung zu wählen. Nach den Feststellungen des FG beantragte er ausdrücklich die Durchführung der abgekürzten Prüfung. Er hatte damit gegenüber den anderen Bewerbern, die nicht Wirtschaftsprüfer waren, den Vorteil, sich auf bestimmte Prüfungsgebiete nicht vorbereiten zu müssen und nicht Gefahr zu laufen, daß seine Leistungen auf diesen Gebieten schlecht bewertet wurden. Auf der anderen Seite bestand für ihn der Nachteil, die Prüfung auf dem speziellen Fachgebiet der Wirtschaftsprüfer durch besondere Leistung nicht positiv beeinflussen zu können. Damit war die Chancengleichheit zwischen den die abgekürzte Prüfung wählenden Wirtschaftsprüfern und den anderen Bewerbern im wesentlichen gewahrt.
15
Die Regelung des -- danach als rechtswirksam anzusehenden -- § 12 Abs. 1 DVStBerG a. F. sieht das FG mit Recht als eindeutig an. Ein Leistungsbeweis, den ein Bewerber mit dem Wirtschaftsprüferexamen einmal erbracht hat, sollte nicht erneut gefordert werden können. Eine Regelung, wonach der Prüfungsausschuß für das Steuerberaterexamen diese nicht vor ihm erbrachten Leistungen mit Noten bewerten und diese Noten in die Steuerberaterprüfung einbeziehen soll, kann darin nicht gesehen werden. Schon der Wortlaut spricht eindeutig dagegen. Außerdem wäre eine solche Regelung nicht praktikabel. Schließlich läge darin eine Bevorzugung der Kandidaten mit Wirtschaftsprüferexamen gegenüber anderen Kandidaten, weil sie, ohne im Steuerberaterexamen entsprechende Leistungen erbracht zu haben, bereits mit einer "Vorgabe" -- nämlich mit mindestens ausreichenden Noten in rd. einem Drittel der Prüfungsfächer -- in das Examen hineingingen und daher selbst bei schwachen Leistungen in den anderen Fächern kaum durchfallen könnten. Zwar hat diese Regelung für die Wirtschaftsprüfer auch die oben genannten Nachteile, weil sie keine Möglichkeit haben, schlechte Noten in den geprüften Fächern durch gute Noten in den anderen Fächern auszugleichen. Diese Nachteile ergeben sich aber zwangsläufig aus der Beschränkung des Prüfungsstoffes und könnten sachgerecht nicht etwa durch eine umgekehrte Benachteiligung der anderen Kandidaten, d. h. durch das Vorsehen einer "Vorgabe" für die Wirtschaftsprüfer, verhindert werden. Dem Verordnungsgeber kann also entgegen der Auffassung des Klägers nicht unterstellt werden, daß er eine so unabgewogene Regelung gewollt habe.
16
Dem FG ist auch darin zu folgen, daß der Kläger zu Recht zur mündlichen Prüfung zugelassen worden ist. Nach § 19 Abs. 3 DVStBerG ist die Prüfung ohne mündliche Prüfung nicht bestanden, wenn der Prüfungsausschuß keine Arbeit besser als "mangelhaft" oder zwei Arbeiten als "ungenügend" bewertet. Diese Regelung stellt deutlich auf den Normalfall ab, d. h. darauf, daß drei Arbeiten geschrieben werden; denn der Verordnungsgeber hat nur an zweimal 6 die Folge des Nichtbestehens geknüpft, was ausschließt, daß er die Absicht hatte, bei der abgekürzten Prüfung die gleiche Folge für zweimal 5 vorzusehen. Es liegt hier offenbar eine Lücke vor, die in Fortentwicklung der Gedanken des Verordnungsgebers dahin zu schließen ist, daß bei der abgekürzten Prüfung jedenfalls zwei mangelhafte Arbeiten für den Ausschluß von der mündlichen Prüfung noch nicht genügen. Damit sind zwar Bewerber für die abgekürzte Prüfung bevorzugt, da sie praktisch so behandelt werden, wie wenn sie die dritte Arbeit mindestens ausreichend geschrieben hätten. Dennoch erscheint nur eine solche Regelung sachgerecht. Der Wirtschaftsprüfer hat bereits Kenntnisse auf dem Gebiet der ausgesparten Klausurarbeit im Wirtschaftsprüferexamen gezeigt. Es ist also gerechter, ihm für die Frage der Zulassung zur mündlichen Prüfung das Vorhandensein solcher Kenntnisse zugute zu halten, als ihn umgekehrt dadurch gegenüber den Normalbewerbern zu benachteiligen, daß bei ihm schon zwei mangelhafte Klausuren, bei den anderen Bewerbern aber nur zwei ungenügende Klausuren für den Ausschluß von der mündlichen Prüfung genügen. Der Prüfungsausschuß hat den Kläger also zu Recht zur mündlichen Prüfung zugelassen.
17
Die Rüge des Klägers hinsichtlich der Dauer der Prüfung ist nicht begründet. Nach § 21 Abs. 3 DVStBerG "soll" auf jeden Bewerber eine Prüfungszeit von einer Stunde bis eineinhalb Stunden entfallen. Daraus ergibt sich, daß es sich hier nur um eine grobe Richtlinie handelt, die vom Prüfungsausschuß nach seinem Ermessen ausgefüllt werden kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Prüfungsausschuß -- insbesondere bei gefährdeten Bewerbern, zu denen der Kläger gehörte -- die Prüfungszeit über den durch § 21 Abs. 3 DVStBerG gezogenen Rahmen in angemessenem und zumutbarem Umfang ausdehnt. Nichts anderes hat der Ausschuß nach den Feststellungen des FG im vorliegenden Fall getan.
18
Fehl geht die Auffassung des Klägers, bei seinem Vortrag hätten die anderen Prüfungskandidaten nicht anwesend sein dürfen. Nach § 10 Abs. 3 DVStBerG hat der Bewerber seinen Vortrag "in der mündlichen Prüfung" zu halten. Die Verordnung geht also davon aus, daß der Vortrag in Anwesenheit aller in der jeweiligen mündlichen Prüfung gemeinsam geprüften Kandidaten gehalten wird. Mit seiner Rüge, der Prüfer habe Willkürakte dadurch begangen, daß er den anderen Bewerbern Fragen aus dem Prüfungsstoff gestellt hat, den der Kläger in seinem ersten Vortrag behandelt hatte, kann der Kläger im Revisionsverfahren deswegen nicht gehört werden, weil die Vorentscheidung keine Feststellungen zu dieser Frage getroffen hat und in bezug auf den Mangel dieser Feststellungen Revisionsgründe nicht vorgebracht worden sind. Im übrigen wäre diese Rüge auch unbegründet, da es im Ermessen des jeweiligen Prüfers liegt, den Prüfungsstoff für die Prüfung auszuwählen und er dabei auch nicht gehalten ist, das durch einen Vortrag behandelte Thema auszusparen. Stellt der Prüfer Fragen aus einem in einem Vortrag behandelten Prüfungsgebiet, so könnte ihm daraus nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn er unter Außerachtlassung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe bei der Bewertung der Leistungen der Bewerber den Umstand unberücksichtigt gelassen hätte, daß den Bewerbern der Prüfungsstoff bereits aus dem Vortrag bekannt war. Der Kläger hat aber nicht behauptet, daß dem so war. Außerdem wäre aus einem solchen Vorbringen des Klägers nur zu entnehmen, daß die Bewertungen der Leistungen der Mitbewerber, nicht aber auch die Noten angreifbar wären, die der Kläger selbst erhalten hat.