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BFH, 08.03.1977 - VII R 3/76 - Streitwert für die Entscheidung; Zulässigkeit der Revision; Vorschriften des Gerichtskostengesetzes; Vorlage eines Vermögensverzeichnisses; Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; Wert des Streitgegenstandes
Bundesfinanzhof
Urt. v. 08.03.1977, Az.: VII R 3/76
Streitwert für die Entscheidung; Zulässigkeit der Revision; Vorschriften des Gerichtskostengesetzes; Vorlage eines Vermögensverzeichnisses; Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; Wert des Streitgegenstandes
Fundstellen:
BFHE 122, 8 - 9
BStBl II 1977, 614
DB 1978, 143 (amtl. Leitsatz)
BFH, 08.03.1977 - VII R 3/76
Amtlicher Leitsatz:
1. Der Streitwert für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision ist nicht nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes, sondern gemäß § 155 FGO i. V. m. § 3 ZPO festzusetzen.
2. Im Verfahren gemäß § 332 AO (Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung) beträgt der Wert des Streitgegenstandes in der Regel 50 % der rückständigen Beträge.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anordnung, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Grundlage für die bisher vergeblichen Vollstreckungsmaßnahmen waren nach den Feststellungen des FG rückständige Beträge in Höhe von 31 992,35 DM.
Entscheidungsgründe
2
Das FG ist in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, daß Grundlage für die Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 332 AO eine nachgewiesene Schuld in Höhe von insgesamt 31 992,35 DM sei. Dieser Betrag ist aber nicht gleichbedeutend mit dem - im Regelfalle zu beachtenden - finanziellen Interesse, das der Kläger mit dem von ihm gestellten Anfechtungsantrag verfolgt. Im Verfahren vor dem FG wurde nicht über die Rechtmäßigkeit dieses Betrages gestritten, sondern darüber, ob wegen bisher vergeblicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners die Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung rechtmäßig war oder nicht. Es kann deshalb nicht der vom FG zugrunde gelegte rückständige Abgabenbetrag in voller Höhe als Streitwert bestimmt werden.
3
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Senat in Ausübung des ihm obliegenden pflichtgemäßen Ermessens den Streitwert in Anlehnung an § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG n. F. auf 4 000 DM bestimmen könnte. Dieser Streitwert ist dann anzunehmen, wenn der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte dafür bietet, welche Bedeutung die Sache für den Kläger nach dem von ihm gestellten Antrag hat. Eine solche Bestimmung des Streitwerts würde nämlich daran scheitern, daß im Streitfalle ein Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zumindest insoweit besteht, als das FG bei der Beurteilung der Frage, ob die Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung rechtmäßig sei, von genau bezifferten Steuerrückständen, nämlich 31 992,35 DM, ausgegangen ist.
4
Die Höhe der rückständigen Abgabenbeträge kann danach nicht ohne Auswirkung auf die Festsetzung des Streitwerts sein. Es wäre z. B. nicht gerechtfertigt, den Streitwert einheitlich auf 4 000 DM festzusetzen, wenn die Abgabenrückstände in dem einen Falle 2 000 DM und in einem anderen Falle 2 Mio. DM betrügen. Der Senat hält es deshalb für angemessen, bei Rechtsstreitigkeiten, die den § 332 AO betreffen, den Streitwert auf einen Bruchteil der Steuerrückstände, aus denen vollstreckt wird, festzusetzen. Da vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht vorauszusehen ist, ob überhaupt und in welcher Höhe später Vollstreckungsmaßnahmen Aussicht auf Erfolg haben werden, andererseits aber weder eine volle Befriedigung noch ein völliger Ausfall auszuschließen ist, hält es der Senat für gerechtfertigt, den Streitwert in der Regel auf 50 % der rückständigen Steuerbeträge festzusetzen. Er beträgt danach im Streitfalle 15 996 DM.