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BFH, 11.03.1999 - V R 58/96 - Gemeinnütziger Verein; Satzung; Gemeinnützige Vereinstätigkeit
Bundesfinanzhof
Urt. v. 11.03.1999, Az.: V R 58/96
Gemeinnütziger Verein; Satzung; Gemeinnützige Vereinstätigkeit
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Köln (EFG 1997, 186)
Fundstellen:
BFHE 188, 124 - 128
BB 1999, 1201-1203 (Volltext mit amtl. LS)
BB 1999, 1102 (amtl. Leitsatz)
BFH/NV 1999, 1144-1145
BStBl II 1999, 331-333 (Volltext mit amtl. LS)
DB 1999, 1248-1249 (Volltext mit amtl. LS)
DStR 1999, 926-927 (Volltext mit amtl. LS)
DStRE 1999, 528 (amtl. Leitsatz)
DStZ 1999, 750-751
HFR 1999, 693-694
KÖSDI 1999, 12000 (Kurzinformation)
NZG 1999, 1018-1019
BFH, 11.03.1999 - V R 58/96
Amtlicher Leitsatz:
Ein Verein, der satzungsgemäß einem gemeinnützigen Zweck dient, verfolgt diesen auch dann ausschließlich, wenn in der Satzung neben dem gemeinnützigen Zweck als weiterer Vereinszweck "Förderung der Kameradschaft" genannt wird und sich aus der Satzung ergibt, daß damit lediglich eine Verbundenheit der Vereinsmitglieder angestrebt wird, die aus der gemeinnützigen Vereinstätigkeit folgt.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 11.03.1999 - V R 57/96