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BSG, 31.01.2023 - B 5 R 134/22 AR - Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Kostenübernahme des Gerichts für einen vom Gericht bestellten besonderen Vertreter
Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.01.2023, Az.: B 5 R 134/22 AR
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Kostenübernahme des Gerichts für einen vom Gericht bestellten besonderen Vertreter
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Thüringen - 14.09.2022 - AZ: L 3 R 104/22
SG Altenburg - 28.12.2021 - AZ: S 2 R 1273/20
BSG, 31.01.2023 - B 5 R 134/22 AR
Redaktioneller Leitsatz:
Kosten des besonderen Vertreters sind Kosten des durch ihn vertretenen Beteiligten und fallen unter § 193 SGG. Unter den Voraussetzungen des § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO kann dem Beteiligten hinsichtlich der Kosten eines besonderen Vertreters Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 5 R 134/22 AR
Thüringer LSG 14.09.2022 - L 3 R 104/22
SG Altenburg 28.12.2021 - S 2 R 1273/20
………………………………,
Kläger und Beschwerdeführer,
g e g e n
Deutsche Rentenversicherung Bund,
Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. Januar 2023 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. D ü r i n g sowie den Richter G a s s e r und die Richterin H a h n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 14. September 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
1
Der im Jahr 1947 geborene Kläger erhält vom beklagten Rentenversicherungsträger Regelaltersrente und zudem vom Versorgungswerk der Zahnärzte ein Ruhegeld. Die Rente wurde mit Bescheid vom 9.12.2020 neu festgesetzt. Die Beklagte setzte damit ein Urteil des SG Altenburg vom 30.8.2016 um und stellte den Zeitraum vom 1.4.1977 bis zum 31.5.1977 in die Rentenberechnung als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für die im Januar 1971 geborene Tochter G ein. Die Höhe der Altersrente blieb dadurch unverändert; sie betrug ab dem 1.12.2020 (brutto) 1521,37 Euro. Mit weiterem Bescheid vom 13.11.2020 hat die Beklagte einen Überprüfungsantrag des Klägers auf Zahlung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung (sog Mütterrente) ab dem 1.7.2014 bzw ab dem 1.1.2019 abgelehnt. Die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor, weil das Kind G bis zum 31.3.1977 durch den anderen Elternteil erzogen worden sei und deshalb zugunsten des Klägers für den 12. bzw 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes keine Kindererziehungszeit anzurechnen sei. Außerdem hat die Beklagte unter dem 9.12.2020 insgesamt vier Widerspruchsbescheide erlassen und darin Widersprüche des Klägers gegen die Rentenanpassungsbescheide zum 1.7.2016, 1.7.2018, 1.7.2019 und 1.7.2020 zurückgewiesen, weil die Rentenanpassungen jeweils korrekt durchgeführt worden seien. Schließlich hat die Beklagte in einem Bescheid vom 8.12.2020 den Widerspruch des Klägers gegen eine von ihr abgegebene Drittschuldnererklärung als unzulässig zurückgewiesen.
2
Das SG hat die vom Kläger bereits im September 2020 erhobene Untätigkeitsklage, die sich gegen die fehlende Bescheidung seiner Widersprüche gegen die Rentenanpassungsbescheide und die Drittschuldnererklärung gerichtet hatte, als unzulässig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 28.12.2021). Gegen die genannten Widerspruchsbescheide vom 8./9.12.2020 und die Ablehnung der Mütterrente habe der Kläger am 11.1.2021 eine gesonderte Klage erhoben. Diese wird nach den Feststellungen des LSG beim SG weiterhin unter dem Aktenzeichen S 2 R 46/21 geführt. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 28.12.2021 zurückgewiesen. Sofern - wie hier durch den Kläger - eine gesonderte Klage gegen die auf eine Untätigkeitsklage hin ergangenen Bescheide erhoben worden sei, könne die Untätigkeitsklage nicht als Anfechtungs- und Leistungsklage fortgeführt werden.
3
Der Kläger wendet sich mit seiner von ihm selbst erhobenen Beschwerde an das BSG gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Er benötige die ihm zustehende höhere Rente, die von der Beklagten von Beginn an falsch berechnet worden sei, um zeitnah lebenserhaltende Maßnahmen finanzieren zu können. Die Mütterrente stehe ihm zu; das ergebe sich aus den Scheidungsakten. Alle bisher mit seinen Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit befassten Richter seien wegen permanenter Rechtsbeugungen befangen. Aufgrund seiner Prozessunfähigkeit sei Frau Rechtsanwältin P als seine besondere Vertreterin in das Verfahren einzubeziehen.
II
4
1. Der Senat ist nicht daran gehindert, in der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgeschriebenen, aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung zu entscheiden. Soweit das Vorbringen des Klägers dahin zu verstehen sein sollte, dass er auch alle Richter des BSG, die bislang mit seinen Sachen befasst waren, wegen Befangenheit ablehne, würde dies ebenso die Mitglieder des 5. Senats des BSG betreffen. Diese hatten in der Vergangenheit über einige der insgesamt mehr als 100 Verfahren, die der Kläger bereits am BSG anhängig gemacht hat, zu entscheiden (vgl zuletzt BSG Beschluss vom 11.3.2022 - B 5 R 12/22 AR; BSG Beschluss vom 25.5.2022 - B 5 R 55/22 AR; BSG Beschluss vom 1.7.2022 - B 5 R 75/22 AR). Ein Ablehnungsgesuch, das ohne Benennung konkreter Anhaltspunkte lediglich pauschal mit der verunglimpfenden Behauptung "Rechtsbeugung" begründet wird, ist jedoch offensichtlich unzulässig (vgl BFH Beschluss vom 11.1.2001 - III S 7/99 - juris RdNr 12; s auch BSG Beschluss vom 12.10.2021 - B 5 R 183/21 B - juris RdNr 4 f).
5
2. Der Entscheidung des Senats stehen keine von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisse entgegen. Durchgreifende Umstände, die gegen die Prozessfähigkeit des Klägers sprechen, sind auch aktuell nicht ersichtlich. Der Senat verweist zur näheren Begründung auf seinen Beschluss vom 11.3.2022 (B 5 R 12/22 AR - die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.10.2022 - 1 BvR 972/22) und die dort in Bezug genommenen Entscheidungen des 1. Senats (Beschlüsse vom 17.7.2020 - B 1 KR 23/18 B - und vom 2.9.2020 - B 1 KR 11/20 B).
6
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger die von ihm benannte Rechtsanwältin jederzeit selbst mit seiner Vertretung hätte beauftragen können. Sollte der Kläger der Ansicht sein, ein vom Gericht bestellter besonderer Vertreter werde auch vom Gericht bezahlt, trifft das nicht zu. Vielmehr sind Kosten des besonderen Vertreters Kosten des durch ihn vertretenen Beteiligten und fallen unter § 193 SGG. Unter den Voraussetzungen des § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann dem Beteiligten hinsichtlich der Kosten eines besonderen Vertreters Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden (vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 72 RdNr 7).
7
3. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 14.9.2022 ist unzulässig. Sie ist nicht formgerecht erhoben. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten - außer im PKH-Verfahren - durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (vgl § 73 Abs 4 SGG; zur Verfassungsmäßigkeit s BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN). Auf dieses Erfordernis hat die Rechtsmittelbelehrung am Schluss des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen. Der Kläger gehört nicht zum Kreis der vertretungsbefugten Personen. Das von ihm selbst eingelegte Rechtsmittel muss deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
8
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Dr. Düring
Gasser
Hahn
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