Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.2.7 RdSchr. vom 08.06.2021, Beitragszahlung für die Pflegeversicherung
Tit. 1.2.7 RdSchr. vom 08.06.2021
Solidargemeinschaften: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen
Tit. 1 – Anerkennung von Solidargemeinschaften als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall → Tit. 1.2 – Regelungen für die Pflegeversicherung
Tit. 1.2.7 RdSchr. vom 08.06.2021 – Beitragszahlung für die Pflegeversicherung
Nach dem Grundsatz des § 60 Absatz 1 Satz 1 SGB XI sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Mit dieser Regelung ist die Beitragsschuldnereigenschaft der nach § 21a Absatz 1 SGB XI versicherungspflichtigen Mitglieder von Solidargemeinschaften definiert. Die Beiträge sind nach § 60 Absatz 3 Satz 1 SGB V an die Krankenkasse zu zahlen; diese sind unverzüglich an die jeweilige Pflegekasse weiterzuleiten.