Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.2.6 RdSchr. vom 08.06.2021, Beitragstragung für die Pflegeversicherung
Tit. 1.2.6 RdSchr. vom 08.06.2021
Solidargemeinschaften: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen
Tit. 1 – Anerkennung von Solidargemeinschaften als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall → Tit. 1.2 – Regelungen für die Pflegeversicherung
Tit. 1.2.6 RdSchr. vom 08.06.2021 – Beitragstragung für die Pflegeversicherung
Durch die Ergänzung des § 59 Absatz 4 Satz 1 SGB XI im Rahmen des DVPMG ist klargestellt, dass die nach § 21a Absatz 1 SGB XI versicherungspflichtigen Mitglieder von Solidargemeinschaften ihre Beiträge allein zu tragen haben.