Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.2.5 RdSchr. vom 08.06.2021, Beitragspflichtige Einnahmen für die Pflegeversicherung
Tit. 1.2.5 RdSchr. vom 08.06.2021
Solidargemeinschaften: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen
Tit. 1 – Anerkennung von Solidargemeinschaften als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall → Tit. 1.2 – Regelungen für die Pflegeversicherung
Tit. 1.2.5 RdSchr. vom 08.06.2021 – Beitragspflichtige Einnahmen für die Pflegeversicherung
Bei Mitgliedern von Solidargemeinschaften, die nach § 21a Absatz 1 SGB XI versicherungspflichtig sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 SGB V in Verbindung mit den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler des GKV-Spitzenverbands anzuwenden (§ 57 Absatz 4 Satz 1 SGB V). Demnach ist bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen.