Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.2.3 RdSchr. vom 08.06.2021, Zuständige Pflegekasse
Tit. 1.2.3 RdSchr. vom 08.06.2021
Solidargemeinschaften: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen
Tit. 1 – Anerkennung von Solidargemeinschaften als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall → Tit. 1.2 – Regelungen für die Pflegeversicherung
Tit. 1.2.3 RdSchr. vom 08.06.2021 – Zuständige Pflegekasse
Die nach § 21a Absatz 1 SGB XI versicherungspflichtigen Mitglieder von Solidargemeinschaften können - wie alle sonstigen pflegeversicherungspflichtigen Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versichert sind - die zuständige Pflegekasse nach den allgemeinen Grundsätzen frei wählen (§ 48 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB XI).