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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.I.2.1 RdSchr. vom 21.12.2022, Allgemeines
Tit. C.I.2.1 RdSchr. vom 21.12.2022
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld
Tit. C.I – Kranken- und Pflegeversicherung → Tit. C.I.2 – Grundsätze der Beitragsberechnung
Tit. C.I.2.1 RdSchr. vom 21.12.2022 – Allgemeines
(1) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nach § 223 Abs. 1 SGB V und § 54 Abs. 2 Satz 2 SGB XI für jeden Tag der Mitgliedschaft zu zahlen. Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben.
(2) Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung werden nach den gleichen Grundsätzen wie die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bemessen. Die Vorschriften über die beitragspflichtigen Einnahmen, die Beitragstragung und die Beitragszahlung in der Krankenversicherung gelten gemäß § 57 Abs. 1, § 59 Abs. 1 Satz 1 und § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XI für die Pflegeversicherung entsprechend.
(3) Ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit oder ab Beginn des zweiten Monats eines Ruhenszeitraums wegen einer Urlaubsabgeltung gelten die Leistungen nach § 232a Abs. 1 Satz 3 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz SGB XI als bezogen (fingierter Leistungsbezug). In der Folge sind für diese Zeiträume Beiträge zu zahlen, als wenn die Leistung tatsächlich bezogen werden würde. Im Zusammenhang mit der Verlegung des Beginns der Versicherungspflicht auf den Beginn der Sperrzeit bzw. des Ruhenszeitraums ab 01.08.2017 (vgl. A.I.2.3) hat der Gesetzgeber von einem entsprechenden vorgezogenen Beginn der Beitragspflicht abgesehen.
(4) Für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 KVLG 1989 versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld, die nicht zugleich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 KVLG 1989 (als landwirtschaftliche Unternehmer) versicherungspflichtig sind, sind nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KVLG 1989 die Vorschriften des SGB V über die Beiträge (insbesondere über die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen und die Tragung der Beiträge) entsprechend anzuwenden. Sofern Besonderheiten bestehen, wird darauf nachfolgend an der entsprechenden Stelle eingegangen.