Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.I.1 RdSchr. vom 21.12.2022, Rechtsgrundlagen
Tit. B.I.1 RdSchr. vom 21.12.2022
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld
Tit. B – Zuständige Versicherungsträger → Tit. B.I – Zuständigkeit der Krankenkasse
Tit. B.I.1 RdSchr. vom 21.12.2022 – Rechtsgrundlagen
Vgl. § 173 Abs. 1 und 2, § 175 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 SGB V; § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6, § 17 KVLG 1989.