Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.III.2.4.3 RdSchr. vom 21.12.2022, Rückwirkende Bewilligung von Insolvenzgeld
Tit. A.III.2.4.3 RdSchr. vom 21.12.2022
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld
Tit. A.III.2 – Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung → Tit. A.III.2.4 – Nachträgliche Änderung der Rechtslage / Rückwirkende Beseitigung der Versicherungspflicht
Tit. A.III.2.4.3 RdSchr. vom 21.12.2022 – Rückwirkende Bewilligung von Insolvenzgeld
Arbeitnehmer haben nach § 165 Abs. 1 SGB III (bis 31.03.2012 § 183 Abs. 1 SGB III) Anspruch auf Insolvenzgeld (entgangenes Nettoarbeitsentgelt), wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Insolvenzgeld wird regelmäßig erst rückwirkend nach der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet. Wurde im Bewilligungszeitraum des Insolvenzgeldes bereits Arbeitslosengeld im Rahmen der sog. Gleichwohlgewährung nach § 157 Abs. 3 SGB III (bis 31.03.2012 § 143 Abs. 3 SGB III) gezahlt, entfällt nachträglich die Versicherungspflicht des gezahlten Arbeitslosengeldes nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Die Versicherungspflicht des Arbeitslosengeldes entfällt, obwohl es sich bei dem Insolvenzgeld selbst nicht um eine rentenversicherungspflichtige Leistung handelt. An die Stelle der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI aufgrund des Arbeitslosengeldes tritt Versicherungspflicht nach § 1 SGB VI aufgrund des während des Insolvenzgeldzeitraums fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses.