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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.III.2.4.1 RdSchr. vom 21.12.2022, Allgemeines
Tit. A.III.2.4.1 RdSchr. vom 21.12.2022
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld
Tit. A.III.2 – Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung → Tit. A.III.2.4 – Nachträgliche Änderung der Rechtslage / Rückwirkende Beseitigung der Versicherungspflicht
Tit. A.III.2.4.1 RdSchr. vom 21.12.2022 – Allgemeines
(1) Die Versicherungspflicht wird grundsätzlich nicht rückwirkend beseitigt, wenn die Rechtsgrundlage entfällt oder der Rechtsgrund für die Leistung rückwirkend ausgetauscht wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Bewilligung der Sozialleistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert und zurückgezahlt oder (auf andere Weise) erstattet wird. Dem liegt der Gedanke des Vertrauen Dürfens in den mit dem Leistungsbezug verbundenen Versicherungsschutz zu Grunde. Der Versicherungsschutz muss im jeweiligen Zeitpunkt klar erkennbar sein; rückwirkende Veränderungen sind grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Urteil des BSG vom 15.05.1984 - 12 RK 7/83 - USK 8496). Demgemäß sind Beitragserstattungen ausgeschlossen, wenn sie auf einer nachträglichen Änderung der Rechtslage - auch mit Rückwirkung - beruhen.
(2) Auf den oben genannten Vertrauensschutz kommt es allerdings dann nicht an, wenn mit der Aufhebung der Bewilligung und der Rückzahlung der Leistung einer nachträglich anerkannten anderweitigen Beitragspflicht Geltung verschafft wird (zum Beispiel, wenn nachträglich eine versicherungspflichtige Beschäftigung an die Stelle der Entgeltersatzleistung tritt).
(3) Der oben genannte Vertrauensschutz ist auch dann unerheblich, wenn nachträglich Beitragsfreiheit eintritt, weil eine Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, rückwirkend zugebilligt wird und somit die Versicherungspflicht aufgrund der nachträglich ab Rentenbeginn eintretenden Versicherungsfreiheit im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI entfällt2.
(4) Auf den oben genannten Vertrauensschutz können sich Versicherte nicht berufen, wenn das Vertrauen in die mit dem Leistungsbezug verbundene rentenversicherungsrechtliche Absicherung nicht schutzwürdig ist, weil auch das Vertrauen auf den Bestand der Leistungsbewilligung keinen Schutz genießt (§ 45 Abs. 2 Satz 3, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X). In den Fällen, in denen die Entgeltersatzleistung aus Gründen mangelnden Vertrauensschutzes nach § 45 Abs. 2 Satz 3, § 48 Abs. 1 Nr. 2 und 4 SGB X durch den Leistungsträger zurückgefordert wird, besteht auch kein Vertrauensschutz bezüglich der rentenversicherungsrechtlichen Absicherung während der zu Unrecht bezogenen Leistung. In diesen Fällen entfällt rückwirkend die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI.
Nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit besteht trotz der Änderung des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ab 01.01.2017 in den Fällen des Arbeitslosengeldbezuges beim Bezug einer Altersvollrente nicht erst ab dem Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit, sondern (weiterhin) bereits ab Beginn der Altersvollrente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund widerspricht diese Auffassung jedoch dem Wortlaut der Regelung. Das Bayerische LSG hat die Rechtsauffassung der DRV Bund mit Urteil vom 10.11.2022 - L 14 R 622/21 - bestätigt. Gegen das Urteil wurde von der Bundesagentur für Arbeit Revision eingelegt.