Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.III.2.2.4 RdSchr. vom 21.12.2022, Verlängern des Zeitraums der Vorpflichtversicherung
Tit. A.III.2.2.4 RdSchr. vom 21.12.2022
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld
Tit. A.III.2 – Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung → Tit. A.III.2.2 – Vorpflichtversicherung
Tit. A.III.2.2.4 RdSchr. vom 21.12.2022 – Verlängern des Zeitraums der Vorpflichtversicherung
(1) Seit 01.01.2023 kann sich der Jahreszeitraum um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II und nach § 229 Abs. 4a SGB VI um bis 31.12.2022 zurückgelegte Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II verlängern. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass innerhalb des "normal" ermittelten Jahreszeitraums Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld (§ 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI) oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II (§ 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI i. d. F. bis 31.12.2022) liegen. Ist das der Fall, ist der Jahreszeitraum um die Dauer dieser Zeiten zu verlängern.
(2) Liegen in dem verlängerten Zeitraum weitere (bisher nicht berücksichtigte) Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld oder Anrechnungszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II vor, verlängert sich die Rahmenfrist erneut entsprechend.
(3) Der Verlängerungszeitraum ist taggenau zu ermitteln.