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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.III.2.1 RdSchr. vom 21.12.2022, Allgemeines
Tit. A.III.2.1 RdSchr. vom 21.12.2022
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld
Tit. A.III – Rentenversicherung → Tit. A.III.2 – Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Tit. A.III.2.1 RdSchr. vom 21.12.2022 – Allgemeines
(1) Nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind Personen rentenversicherungspflichtig für die Zeit, für die sie von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld beziehen, vorausgesetzt, dass sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt rentenversicherungspflichtig waren. Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich seit dem 01.01.2023 um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Als Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld gelten in diesem Sinne nach § 229 Abs. 4a SGB VI auch bis zum 31. Dezember 2022 zurückgelegte Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II. Als Leistungen, die die Versicherungspflicht auslösen, kommen in Betracht
das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III i. d. F. ab 01.04.2012) und
das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (§ 136 Abs. 1 Nr. 2 SGB III i. d. F. ab 01.04.2012).
(2) Versicherungspflicht tritt aufgrund besonderer Gleichstellungsvorschriften auch ein für Bezieher von
Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit (§ 162 SGB III i. d. F. ab 01.04.2012),
Arbeitslosenbeihilfe für ehemalige Zeitsoldaten (§ 86a Abs. 1 SVG),
Leistungen für ehemalige Entwicklungshelfer (§ 13 Abs. 1 EhfG),
Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung politisch Verfolgter (§ 6 BerRehaG)
(3) Der Bezug von
Ausbildungsgeld
Ausbildungszuschüssen
Eingliederungszuschüssen
Berufsausbildungsbeihilfe
Gründungszuschuss
führt dagegen nicht zur Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI.
(4) Der Bezug von Geldleistungen aus Sonderprogrammen (z. B. ESF, EFRE, SPR sowie Anpassungsbeihilfen nach Artikel 56 § 2 Montanunionsvertrag) begründen ebenfalls keine Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI.
(5) Die Rentenversicherungspflicht der Leistungsbezieher erstreckt sich nach § 3 Satz 6 SGB VI auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Vorausgesetzt wird jedoch auch in diesen Fällen der tatsächliche Bezug von Arbeitslosengeld oder gleichgestellten Leistungen von einem innerstaatlichen Leistungsträger.