Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.II.6.3.3 RdSchr. vom 21.12.2022, Absetzung der Beiträge aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld
Tit. C.II.6.3.3 RdSchr. vom 21.12.2022
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld
Tit. C.II.6 – Beitragserstattungen → Tit. C.II.6.3 – Konkurrierende Erstattungsansprüche der Bundesagentur für Arbeit bei Gleichwohlgewährung im Insolvenzgeldzeitraum
Tit. C.II.6.3.3 RdSchr. vom 21.12.2022 – Absetzung der Beiträge aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld
Sofern für den Zeitraum, für den Beiträge nach § 175 SGB III zu entrichten sind, Beiträge nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 und/oder Nr. 2c SGB VI gezahlt worden sind, fordert die Bundesagentur für Arbeit diese Beiträge (im Wege der Aufrechnung) vom Rentenversicherungsträger zurück. Wurden die Zeiten der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI unter Angabe der der Leistung zugrundeliegenden beitragspflichtigen Einnahmen bereits gemeldet (§ 38 DEÜV), ist die Meldung zu stornieren. Umfasst die zu stornierende Meldung auch Zeiten, in denen das gezahlte Arbeitslosengeld nicht durch die Zahlung von Insolvenzgeld ersetzt wird, sind diese verbleibenden Zeiten der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI anschließend erneut zu melden.