Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.II.6.3.2 RdSchr. vom 21.12.2022, Vorrangigkeit des Beitragsanspruchs nach § 175 SGB III
Tit. C.II.6.3.2 RdSchr. vom 21.12.2022
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld
Tit. C.II.6 – Beitragserstattungen → Tit. C.II.6.3 – Konkurrierende Erstattungsansprüche der Bundesagentur für Arbeit bei Gleichwohlgewährung im Insolvenzgeldzeitraum
Tit. C.II.6.3.2 RdSchr. vom 21.12.2022 – Vorrangigkeit des Beitragsanspruchs nach § 175 SGB III
Der Anspruch der Einzugsstelle auf Beiträge nach § 175 SGB III wird nicht dadurch berührt, dass einzelne Arbeitnehmer des insolventen Arbeitgebers bereits Arbeitslosengeld im Rahmen des § 157 Abs. 3 SGB III bezogen haben und die Bundesagentur für Arbeit für sie Rentenversicherungsbeiträge nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 und/oder Nr. 2c SGB VI gezahlt hat. Die Agentur für Arbeit hat deshalb auf Antrag der Einzugsstelle die auf das Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor dem Insolvenztag entfallenden und noch nicht gezahlten Rentenversicherungsbeiträge nach § 175 Abs. 1 SGB III zu entrichten, auch wenn für dieselbe Zeit bereits Beiträge nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 und/oder Nr. 2c SGB VI gezahlt worden sind. Die Einzugsstelle hat diese Beiträge gemäß § 175 Abs. 2 Satz 1 SGB III gegenüber dem Arbeitgeber weiterzuverfolgen und - soweit Zahlungen geleistet werden - diese der Agentur für Arbeit nach § 175 Abs. 2 Satz 2 SGB III zu erstatten.