Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.II.6.1 RdSchr. vom 21.12.2022, Gemeinsame Grundsätze
Tit. C.II.6.1 RdSchr. vom 21.12.2022
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld
Tit. C.II – Rentenversicherung → Tit. C.II.6 – Beitragserstattungen
Tit. C.II.6.1 RdSchr. vom 21.12.2022 – Gemeinsame Grundsätze
(1) Für zu Unrecht gezahlte Beiträge nach § 26 Abs. 2 SGB IV finden die "Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung und Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung für Bezieher von Leistungen nach dem SGB III" in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Die Erstattung und Aufrechnung fehlentrichteter Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung richtet sich nach der Vereinbarung vom 05.09.2017.