Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.II.5 RdSchr. vom 21.12.2022, Zahlung und Abrechnung der Beiträge
Tit. C.II.5 RdSchr. vom 21.12.2022
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld
Tit. C – Beiträge → Tit. C.II – Rentenversicherung
Tit. C.II.5 RdSchr. vom 21.12.2022 – Zahlung und Abrechnung der Beiträge
(1) Die Beiträge sind gemäß dem Grundsatz des § 173 SGB VI von demjenigen zu zahlen, der sie trägt. Demzufolge hat die Bundesagentur für Arbeit als Beitragsschuldnerin die Beiträge unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen.
(2) Die Rentenversicherungsbeiträge für die versicherten Leistungsbezieher werden nach § 23 Abs. 2 Satz 1 SGB IV am Achten des auf die Zahlung der Leistung folgenden Monats fällig.
(3) Die Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit können nach § 23 Abs. 2 Satz 2 SGB IV vereinbaren, dass die Beiträge zu dem vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Fälligkeitstermin für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. Eine Vereinbarung zur Zahlung und Abrechnung der Beiträge wurde 1992 zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundesanstalt für Arbeit getroffen und zuletzt zum 01.10.2005 aktualisiert. Danach wird auf die fälligen Beiträge monatlich eine Abschlagszahlung geleistet, deren Höhe sich an dem Beitragsaufkommen des Vorvormonats bemisst; gleichzeitig wird die Spitzabrechnung für den Vorvormonat durchgeführt.