Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.II.2.2.1 RdSchr. vom 21.12.2022
Tit. C.II.2.2.1 RdSchr. vom 21.12.2022
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld
Tit. C.II.2.2 – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. C.II.2.2.1 – Beitragsbemessungsgrundlage
Tit. C.II.2.2.1 RdSchr. vom 21.12.2022
Als beitragspflichtige Einnahmen der versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld oder von gleichgestellten Leistungen gelten nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 oder 2c SGB VI 80 v.H. des Arbeitsentgelts, das der Bemessung der Leistung zugrunde liegt.